Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen

Nachfolgend sind einige wichtige Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen sowie die zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Arbeitsmigration nach Deutschland dargestellt, die mit der Reform des Zuwanderungsgesetzes am 28. August 2007 in Kraft getreten sind. 

Für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland brauchen Ausländer grundsätzlich eine Erlaubnis. Das Zuwanderungsgesetz beinhaltet fünf Formen von Aufenthaltstiteln: das Visum, die Aufenthaltserlaubnis, die gleichzeitig den Zugang zum Arbeitsmarkt regelt, die Niederlassungserlaubnis, die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG und die Blaue Karte EU.

Visum:

Aufenthaltsberechtigung für einen kurzfristigen Aufenthalt bis zu 90 Tagen je nach Staatsangehörigkeit mit bestimmtem Aufenthaltszweck (Touristenvisum, Studentenvisum etc.)

Ausstellende Behörde: Botschaft/Konsulat im Heimatland

Angehörige der EU-Staaten: zur Einreise kein Visum erforderlich
Nicht-EU-Staatsangehörige: grundsätzlich visumpflichtig, jedoch bei Besuchsaufenthalten bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen visumfrei für bestimmte Staaten, für die die Europäische Gemeinschaft die Visumpflicht aufgehoben hat

Für Aufenthalte von mehr als drei Monaten oder Aufenthalte, die zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit führen, sind Ausländer grundsätzlich visumpflichtig, ausgenommen Unionsbürger, EWR-Staatsangehörige sowie Staatsangehörige der Schweiz

Aufenthaltserlaubnis:

Grundsätzlich zeitlich befristet, kann aber nach den gesetzlichen Bestimmungen verlängert oder in eine (unbefristete) Niederlassungserlaubnis umgewandelt werden; Aufenthaltszwecke u. a.: Ausbildung, Erwerbstätigkeit, völkerrechtliche, humanitäre oder politische sowie familiäre Gründe

Ausstellende Behörde: Örtliche Ausländerbehörde in Deutschland 

Niederlassungserlaubnis:

Zeitlich und räumlich unbefristet und berechtigt zur Erwerbstätigkeit in Deutschland

Zum Erhalt muss in der Regel – neben weiteren Voraussetzungen – seit fünf Jahren eine Aufenthaltsgenehmigung vorliegen; Ausnahmen ohne zeitliche Voraussetzungen können erteilt werden, beispielsweise für hochqualifizierte Zuwanderer 

Ausstellende Behörde: Örtliche Ausländerbehörde in Deutschland

Daueraufenthalt-EG:

Unbefristeter Aufenthaltstitel, der zur Erwerbstätigkeit berechtigt und der Niederlassungserlaubnis weitgehend gleichgestellt ist, für Ausländer aus Drittstaaten nach fünfjährigem rechtmäßigem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union; Berechtigung zur Weiterwanderung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union und weitgehende Gleichstellung mit eigenen Staatsangehörigen, z. B. beim Arbeitsmarktzugang oder sozialen Leistungen 

Ausstellende Behörde: Örtliche Ausländerbehörde in Deutschland

Blaue Karte EU:

Bei erstmaliger Erteilung auf vier Jahre befristeter Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige mit Hochschulabschluss oder vergleichbarer Qualifikation zur Ausübung einer ihrer Qualifikation angemessenen Beschäftigung; Voraussetzung ist der Nachweis eines Arbeitsverhältnisses mit einem bestimmten Mindestgehalt

Basis für die vereinfachte Möglichkeit zur Erlangung einer Niederlassungserlaubnis

Ausstellende Behörde: Örtliche Ausländerbehörde in Deutschland

 

Mehr Informationen unter:

Auswärtiges Amt

BAMF

BMI

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